Rechtsgrundlagen

Es gilt deutsches Recht. Die rechtliche Grundlage für den Transport sind die gesetzlichen Bestimmungen des HGB / GüKG für nationale Transporte. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die CMR. Die Auftragserteilung erfolgt unter ausdrücklichem Ausschluss der ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). Etwaige anders lautende Vermerke, die im Schriftverkehr zwischen dem Transportunternehmer und T.REG verwendeten Vordrucken angebracht sind, haben keine Gültigkeit. Des Weiteren auch nicht für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportunternehmers, auch wenn T.REG deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

Haftung

Es gilt gemäß HGB § 449 eine Haftungserweiterung auf bis zu 40 SZR / KG als vertraglich vereinbart. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr finden die zwingenden Vorschriften der CMR Anwendung. Sie sichern uns zu, dass eine ausreichende Verkehrshaftungsversicherung besteht und ein Versicherungsnachweis im Fahrzeug mitgeführt wird. Die Weitergabe unserer Aufträge an Dritte kann nur nach vorheriger Bekanntgabe von Namen und Adresse mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

Genehmigungen

Der Transportunternehmer versichert, dass ausnahmslos alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen gem. §3 und 6 GüKG zur Transportdurchführung vorliegen und
im Fahrzeug mitgeführt werden. Mit der Auftragsbestätigung vom Transportunternehmer übersenden Sie uns Versicherungspolice und Genehmigungen.

Fahrpersonal

Der Transportunternehmer verpflichtet sich nur Fahrpersonal mit den erforderlichen Arbeitsgenehmigungen gem. §§7b und 7c GüKG einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass
Die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen und amtlichen Bescheinigungen mitgeführt und auf Verlangen dem Auftraggeber oder T.REG zur Prüfung ausgehändigt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Transportunternehmer ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten.

Unterbrechungen der Fahrt

Der Transportunternehmer sichert T.REG zu, dass sein Firmengelände ausreichend gesichert ist und das Fahrpersonal angewiesen ist, nur auf gesicherten Parkplätzen oder Betriebshöfen zu übernachten. Nach Übernahme der Güter sind Unterbrechungen ( Pausen, Tanken, Halte, usw. ) so zu planen, dass möglichst ein abgeschlossener beziehungsweise bewachter Parkplatz genutzt wird.

Transportablauf

Jegliche Unregelmäßigkeiten, Störungen im Transportablauf, die zu Verzögerungen führen könnten oder führen, sind unverzüglich mitzuteilen. Die gilt insbesondere bei Schäden an der Ware, Unfällen oder sonstige Beförderungs- sowie Ablieferhindernissen. Der Transportunternehmer verpflichtet sich unverzüglich Weisung von T.REG einzuholen.

Umladeverbot

Das Umladen der Ware oder von Teilen der Ware darf nur nach vorheriger Genehmigung von T.REG erfolgen. Diese Erlaubnis bedarf es ausdrücklich in der Schriftform. Sollte eine derartige Genehmigung von T.REG vorliegen, hat der Transportunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

Weitergabe von Transportaufträgen

Ohne eine ausdrückliche Zustimmung von T.REG ist die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ausdrücklich untersagt. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,00 fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich T.REG ausdrücklich vor.

Lademitteltausch

Sofern laut Transportauftrag ein Lademitteltausch vereinbart ist, hat der Transportunternehmer
diese ( in den meisten Fällen EUR Paletten ) sofort bei Übernahme der Güter zu tauschen. Sollte dies nicht erfolgen verpflichtet sich der Transportunternehmer, eine Rückführung der Lademittel
zu seinen Kosten innerhalb der darauffolgenden 10 Arbeitstage zu organisieren. Nach ausdrücklicher Zustimmung von TREG kann auch die nächstgelegene Depotstelle angefahren werden. Erfolgt die Rücklieferung innerhalb dieses Zeitraums, wird T.REG die Lademittel in Rechnung stellen – die anfallenden Beträge können gegen geschuldete Frachtbeträge verrechnet werden. Für Europaletten werden 12,00 € und für Euro-Gitterboxen 100,00 € verrechnet. Mögliche Transportkosten werden separat in Rechnung gestellt. Grundsätzlich gilt es jeden Tausch
( oder nicht ) auf den Begleitdokumenten dokumentieren und quittieren zu lassen.

Zahlungsziel/POD

Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage ab Rechnungseingang. Die Rückgabe der Ablieferquittungen
muss mit der Rechnung erfolgen.

Pfand-/ Zurückbehaltungsrecht:
Etwaige Pfand- und/ oder Zurückbehaltungsrechte des TU sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Gefahrgut

Der Transportunternehmer ist verpflichtet im Falle von Gefahrguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. 8.2.3 ADR unterwiesen sind und, falls erforderlich, über eine gültige ADR Bescheinigung verfügen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR, Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR sowie sonstiger Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR und schriftlicher Weisung gem. Abschnitt 5.4.3 ADR ausgerüstet sein.

Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

Der Transportunternehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung sämtlicher bezüglich der Durchführung des Transports einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere bezüglich zulässiger Gewichte und Abmessungen, Kabotageverkehr sowie der Einhaltung der gefahrgut- und umweltrechtlichen Vorschriften. Sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist, verpflichtet sich der Transportunternehmer zur betriebs- und beförderungssicheren Ver- und Entladung gem. § 412 Abs.1 HGB und stellt stets dem Stand der Technik entsprechende Beförderungseinheiten sowie Ladungssicherungshilfsmittel in ausreichender Anzahl bereit. Etwaige Strafen etc., die aus einer Nicht-Einhaltung dieser Bestimmung resultieren, gehen zu Lasten des Transportunternehmers. Der Transportunternehmer stellt T.REG von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften resultieren, unwiderruflich frei.

Anti-Terrorismus

Der Transportunternehmer garantiert, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung der geltenden europäischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus stehenden Maßnahmen ordnungsgemäß zu erfüllen. Er garantiert zudem, dass sein Unternehmen, die Mitarbeiter, die durch ihn beauftragten Dritten sowie Kunden und Lieferanten gemäß geltendem europäischen Recht überprüft wurden und nicht mit terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften, gemäß den europäischen Antiterrorverordnungen EG – VO 2580/2001 und EG-VO 881/2002, im weitesten Sinn in Verbindung stehen. Der Transportunternehmer stellt TREG von allen mittel- und unmittelbaren Ansprüchen Dritter, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung seitens des Transportunternehmers resultieren, vollumfänglich und unwiderruflich frei.

Geheimhaltung

Der Transportunternehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm aus der Auftragsdurchführung bekannt werdenden Informationen geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben. In jedem Fall einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.000 € fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich T.REG ausdrücklich vor. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt bestehen, auch wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Der Transportunternehmer verpflichtet sich ausdrücklich, seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Der Transportunternehmer gewährt T.REG Kundenschutz.

Nachnahmen/ Maut

Versendernachnahmen, Frachtnachnahmen, Zölle, EUSt, die auf den Zustellpapieren oder anderweitig dokumentiert sind, müssen grundsätzlich vom zustellenden Fahrer beim Empfänger bar kassiert werden. Verstößt der Transportunternehmer gegen diese Vorgabe und ein Inkasso des Betrages ist nicht möglich, haftet der Transportunternehmer für den nicht kassierten Betrag. Ist ein Inkasso möglich, haftet der Transportunternehmer für die zusätzlich entstandenen Kosten. Der Transportunternehmer haftet gegenüber T.REG für jeden Schaden, der T.REG im Zusammenhang mit Versäumnisse des Transportunternehmers hinsichtlich der Erhebung und Abführung der Maut entsteht.

Begleitdokumente / Grenzübertritte

Werden die Waren von einem T1/T2-Versandscheine, Carnets, Freipässe, usw. begleitet, verpflichten wir Sie, die Ware und die zugehörigen Dokumente, unversehrt und unverändert innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle zu gestellen, gegen Quittung mit Stempel, Datum, Uhrzeit und Unterschrift. Der Transportunternehmer verpflichtet sich die Grenzübergänge, Verzollungsvorschriften und weitere Anweisungen laut Transportauftrag einzuhalten. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Vorschriften ergeben, halten wir den Auftragnehmer voll haftbar.

Verschiedenes

Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam und/oder undurchführbar werden, so berührt das den übrigen Inhalt dieses Transportauftrages nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall eines eventuellen Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen.

Mindestlohn

Der Auftragnehmer erklärt hiermit unwiderruflich und verbindlich, zur Erfüllung des ihm erteilen Auftrages die gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) einzuhalten, insbesondere die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer/innen und Fahrer/innen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Dies gilt auch gegenüber von ihm eingesetzten und/oder beauftragten weiteren Unternehmern und Auftragnehmern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen materiellen, finanziellen und immateriellen Schäden freizuhalten, die er dadurch erleidet, dass der Auftragnehmer die Vorschriften den MiLoG nicht oder nicht vollständig einhält. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen diesbezüglichen Schäden – auch gegenüber Dritten – frei.

Abtretung

Der Transportunternehmer ist zu einer Abtretung oder einer anderweitigen Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Transportauftrag ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von T.REG nicht berechtigt.

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Singen, soweit nicht durch die CMR zwingend ein weiterer Gerichtsstand vorgeschrieben wird.